Allgemeine Geschaeftsbedingungen

AGB Ästhetikshop  der Firma: Güstener Dentallabor GmbH

 
A. Allgemeines

1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit, Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden.

2. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht; dies gilt nicht, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung so weit abweicht, dass mit der Zustimmung des Kunden nicht gerechnet werden kann.

3. Alle zur Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.



B. Preise und Zahlungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungsstelle Güsten zuzüglich Verpackung, Fracht und Versicherung. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.

2. Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt fällig. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung wird der Rechnungsbetrag 7 Tage nach Versanddatum eingezogen.

3. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.

5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.

6. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.



C. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand unser Auslieferungsstelle verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr schon mit Anzeige der Versandbereitschaft über.

3. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt F. dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenzunehmen.



D. Lieferzeit

1. Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und -fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Angaben etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Sicherheit; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Auslieferungsstelle verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

3. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.



E. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).

2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Vorbehaltsgegenstand gegen Abhandenkommen, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt alle Rechte aus den diesbezüglichen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

3. Der Kunde darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4. Der Kunde ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt die Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, liegen beim Kunden Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Kunden verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.



F. Mängel

1. Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.

2. Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache / Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt G dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

3. Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich übernommen werden.

4. Mängelansprüche scheiden aus für natürliche Abnutzung oder wenn der Liefergegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau fremder Teile, verändert worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel hierauf zurückzuführen ist.

5. Mängelansprüche verjähren nach 1 Jahr.

6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum dreifachen Wert der Mängelbeseitigungskosten wird hierdurch nicht berührt.



G. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind - insbesondere hinsichtlich Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) - ausgeschlossen.

2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Sachschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.



H. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz 39439 Güsten. Gerichtsstand ist Bernburg.



I. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

1. Zugunsten des Kunden bestehende Beweislastregeln werden von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.

2. Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

3. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt
 

 


 

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